Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Anordnung bestimmt die zuständige Stelle für bestimmte Berufsausbildungsverhältnisse beim Julius Kühn-Institut.
Was sie regelt
- Die zuständige Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes.
- Berufsausbildungsverhältnisse beim Julius Kühn-Institut.
- Den anerkannten Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement“.
Wen es betrifft
- Das Julius Kühn-Institut.
- Auszubildende im Beruf „Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement“ beim Julius Kühn-Institut.
Eckpunkte
- Die Industrie- und Handelskammer ist die zuständige Stelle.
- Dies gilt für Berufsausbildungsverhältnisse beim Julius Kühn-Institut.
- Es betrifft den Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement“.
- Die Anordnung ist am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten.
Gesetzestext
Gesetzestext
§73An
O 2015-062015-06-03BGBl I2015, 914Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 12.6.2015 +++)
§73An
O 2015-06EingangsformelNach § 73 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931) in Verbindung mit § 57 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom
- Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) bestimmt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§73An
O 2015-06§ 1Zuständige Stelle für die Berufsausbildungsverhältnisse beim Julius Kühn-Institut in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement“ ist die Industrie- und Handelskammer.
§73An
O 2015-06§ 2Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.