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Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Anordnung bestimmt die zuständige Stelle für bestimmte Berufsausbildungsverhältnisse beim Julius Kühn-Institut.

Was sie regelt

  • Die zuständige Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes.
  • Berufsausbildungsverhältnisse beim Julius Kühn-Institut.
  • Den anerkannten Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement“.

Wen es betrifft

  • Das Julius Kühn-Institut.
  • Auszubildende im Beruf „Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement“ beim Julius Kühn-Institut.

Eckpunkte

  • Die Industrie- und Handelskammer ist die zuständige Stelle.
  • Dies gilt für Berufsausbildungsverhältnisse beim Julius Kühn-Institut.
  • Es betrifft den Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement“.
  • Die Anordnung ist am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten.
Gesetzestext
Gesetzestext

§73An

O 2015-062015-06-03BGBl I2015, 914Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 12.6.2015 +++)

§73An

O 2015-06EingangsformelNach § 73 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes vom

  1. März 2005 (BGBl. I S. 931) in Verbindung mit § 57 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom
  2. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) bestimmt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§73An

O 2015-06§ 1Zuständige Stelle für die Berufsausbildungsverhältnisse beim Julius Kühn-Institut in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement“ ist die Industrie- und Handelskammer.

§73An

O 2015-06§ 2Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.