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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes

Kurz gesagt

Diese Verordnung ändert die bestehende Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext
Obsah (5)Art 1Art 2Art 3Art 4Art 5

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des BundesStandGeändert durch Art. 15 Abs. 20 G v. 5.2.2009 I 160

(+++ Textnachweis ab: 22. 3.1990 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 80b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) und des § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. April 1972 (BGBl. I S. 713) verordnet die Bundesregierung:

Art 1

-

Art 2

-

Art 3

Eine Neuberechnung der Jubiläumsdienstzeit nach Maßgabe dieser Verordnung erfolgt auf Antrag.

Art 4

(weggefallen)-

Art 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift (1)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.