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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Peru und erleichtert deutschen Staatsangehörigen die Anmeldung von Warenzeichen dort.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§35

PERBek1980-04-29BGBl I1980, 492Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 7. 5.1980 +++)

§35PERBek(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des peruanischen Außenministeriums bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik Peru in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Peru anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

§35PERBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.