Kurz gesagt
Diese Verordnung ändert die Formulare, die im gerichtlichen Mahnverfahren bei Arbeitsgerichten verwendet werden.
Was sie regelt
- Die Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren.
- Die Verwendung von bisherigen Vordrucken für Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden.
- Das Inkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.
- Personen, die Anträge im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Eckpunkte
- Die Verordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft.
- Bisherige Vordrucke sind zu verwenden, wenn der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids vor dem 1. April 2001 eingereicht wurde.
- Der Bundesrat hat dieser Verordnung zugestimmt.
Gesetzestext
AGMahnVordrVÄndV2001-03-07BGBl I2001, 363Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (+++ Textnachweis ab:
- 4.2001 +++) AGMahnVordrVÄndVEingangsformelAuf Grund des § 46a Abs. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 01 des Gesetzes vom
- Juni 1998 (BGBl. I S. 1694) neu gefasst wurde, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: AGMahnVordrVÄndVArt 1- AGMahnVordrVÄndVArt 2ÜberleitungsvorschriftFür das Mahnverfahren sind die bisherigen Vordrucke zu verwenden, wenn der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden ist. AGMahnVordrVÄndVArt 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am
- April 2001 in Kraft. AGMahnVordrVÄndVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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