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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt, dass bestimmte Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4IFADBek1980-08-01BGBl I1980, 1152Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 8. 8.1980 +++) WZG§4IFADBek(XXXX)(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind. (2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 19. Mai 1980 (BGBl. I S. 586). WZG§4IFADBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz WZG§4IFADBekAnlage(Inhalt: Nicht darstellbare Bezeichnungen und Kennzeichen,Fundstelle: BGBl. I 1980, 1153, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.