Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung legt fest, dass das Zeichen der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen nicht als Warenzeichen eingetragen werden darf.

Was es regelt

  • Den Ausschluss eines bestimmten Zeichens von der Eintragung als Warenzeichen.
  • Die Anwendung von § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.

Wen es betrifft

  • Personen oder Organisationen, die Warenzeichen eintragen lassen wollen.
  • Die Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen.

Eckpunkte

  • Das Zeichen der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen ist von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
  • Die Grundlage hierfür ist § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
  • Die Bekanntmachung erfolgte am 25. Juli 1973.
Gesetzestext
Gesetzestext

§4Um

WBek1973-07-25BGBl I1973, 912Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 2. 8.1973 +++)

§4UmWBek(XXXX)

(1)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  2. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird bekanntgemacht, daß das Zeichen der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
(2)Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. April 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 323).

§4Um

WBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz

§4Um

WBekAnlageFundstelle: BGBl. I 1973, 912)Zeichen der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.