Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt fest, dass das Zeichen der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen nicht als Warenzeichen eingetragen werden darf.
Was es regelt
- Den Ausschluss eines bestimmten Zeichens von der Eintragung als Warenzeichen.
- Die Anwendung von § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
Wen es betrifft
- Personen oder Organisationen, die Warenzeichen eintragen lassen wollen.
- Die Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen.
Eckpunkte
- Das Zeichen der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen ist von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
- Die Grundlage hierfür ist § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
- Die Bekanntmachung erfolgte am 25. Juli 1973.
Gesetzestext
Gesetzestext
§4Um
WBek1973-07-25BGBl I1973, 912Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 2. 8.1973 +++)
§4UmWBek(XXXX)
(1)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
- Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird bekanntgemacht, daß das Zeichen der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
(2)Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. April 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 323).
§4Um
WBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
§4Um
WBekAnlageFundstelle: BGBl. I 1973, 912)Zeichen der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen