Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Behörden in Deutschland Beglaubigungen vornehmen dürfen. Sie legt fest, dass alle Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes dazu befugt sind.
Was sie regelt
- Die Befugnis von Behörden zur Vornahme von Beglaubigungen.
- Die Anwendung der §§ 33 und 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
- Personen, die Beglaubigungen durch Behörden benötigen.
Eckpunkte
- Alle Behörden gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes dürfen Beglaubigungen durchführen.
- Die Beglaubigungen müssen nach den §§ 33 und 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgen.
- Die Verordnung ist am 1. Februar 2003 in Kraft getreten.
Gesetzestext
BeglV 2003BeglV2003-03-13BGBl I2003, 361BeglaubigungsverordnungVerordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden (+++ Textnachweis ab:
- 2.2003 +++) BeglV 2003BeglVEingangsformelAuf Grund des § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 2003 (BGBl. I S. 102) verordnet die Bundesregierung: BeglV 2003BeglV§ 1Zu Beglaubigungen befugte BehördenAlle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 33 und 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzunehmen. BeglV 2003BeglV§ 2Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom
- Februar 2003 in Kraft.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift (1)
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