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Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, welche Behörden in Deutschland Beglaubigungen vornehmen dürfen. Sie legt fest, dass alle Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes dazu befugt sind.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

BeglV 2003BeglV2003-03-13BGBl I2003, 361BeglaubigungsverordnungVerordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden (+++ Textnachweis ab:

  1. 2.2003 +++) BeglV 2003BeglVEingangsformelAuf Grund des § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) verordnet die Bundesregierung: BeglV 2003BeglV§ 1Zu Beglaubigungen befugte BehördenAlle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 33 und 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzunehmen. BeglV 2003BeglV§ 2Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom
  3. Februar 2003 in Kraft.

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift (1)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.