Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, welche Bundesdisziplinarkammer für Beamte der Deutschen Bundesbahn zuständig ist, die im Grenzdienst tätig sind.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit von Bundesdisziplinarkammern.
- Betrifft Beamte der Deutschen Bundesbahn.
- Gilt für Beamte, die im Grenzdienst beschäftigt sind.
- Bezieht sich auf Beamte mit dienstlichem Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes.
Wen es betrifft
- Beamte der Deutschen Bundesbahn im Grenzdienst.
- Bundesdisziplinarkammern.
Eckpunkte
- Die zuständige Bundesdisziplinarkammer ist diejenige, die dem dienstlichen Wohnsitz des Beamten am nächsten liegt.
- Dies gilt für Beamte, deren dienstlicher Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes liegt.
- Die Anordnung ist am 1. November 1955 in Kraft getreten.
- Für bereits anhängige Verfahren bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen.
📄 Gesetzestext
BDiGZustDBAnO1955-10-13BAnz1955, Nr 203Anordnung über die Zuständigkeit der Bundesdisziplinarkammern für Beamte
der Deutschen Bundesbahn im Grenzdienst
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
BDiGZustDBAnO(XXXX)Auf Grund des § 33 Abs. 1 Satz 2 der Bundesdisziplinarordnung ordne ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern folgendes an: Für Beamte der Deutschen Bundesbahn, die im Grenzdienst beschäftigt werden und ihren dienstlichen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben, ist die Bundesdisziplinarkammer zuständig, welche dem dienstlichen Wohnsitz des Beamten am nächsten liegt.Diese Anordnung tritt am 1. November 1955 in Kraft. Für anhängige Verfahren bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.Der Bundesminister für Verkehr
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.