Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Beitragssätze für die gesetzliche Rentenversicherung für das Jahr 1995 fest.
Was sie regelt
- Die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung.
- Die Beitragssätze für Arbeiter und Angestellte.
- Die Beitragssätze für die knappschaftliche Rentenversicherung.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte).
- Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind.
Eckpunkte
- Der Beitragssatz für die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten beträgt 18,6 vom Hundert für 1995.
- Der Beitragssatz für die knappschaftliche Rentenversicherung beträgt 24,7 vom Hundert für 1995.
- Die Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Gesetzestext
BSV 1995BSV 19951994-11-14BGBl I1994, 3438Beitragssatzverordnung 1995Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1995 (+++ Textnachweis ab:
- 1.1995 +++) BSV 1995EingangsformelAuf Grund des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 1989, BGBl. I S. 2261) verordnet die Bundesregierung: BSV 1995§ 1Beitragssätze in der RentenversicherungDer Beitragssatz für das Jahr 1995 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 18,6 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 vom Hundert. BSV 1995§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am
- Januar 1995 in Kraft. BSV 1995SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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