Kurz gesagt
Diese Anordnung überträgt das Recht zur Ernennung und Entlassung von Beamten der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
Was es regelt
- Die Übertragung des Rechts zur Ernennung von Beamten.
- Die Übertragung des Rechts zur Entlassung von Beamten.
- Den Geltungsbereich dieser Rechte auf Beamte der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
Wen es betrifft
- Beamte der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
- Der Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
Eckpunkte
- Das Recht zur Ernennung und Entlassung wird dem Kurator übertragen.
- Dies betrifft Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst).
- Die Anordnung trat am 1. Januar 1998 in Kraft.
Gesetzestext
PTStiftErnAnO1997-12-23BGBl I1998, 63Anordnung zur Übertragung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamten der Museumsstiftung Post und Telekommunikation (+++ Textnachweis ab:
- 1.1998 +++) PTStiftErnAnOEingangsformelAuf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom
- Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), zuletzt geändert durch die Anordnung vom
- November 1996 (BGBl. I S. 1772), wird angeordnet: PTStiftErnAnOI.Das Recht zur Ernennung und Entlassung der Beamten der Museumsstiftung Post und Telekommunikation bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) wird dem Kurator übertragen. PTStiftErnAnOII.Diese Anordnung tritt am
- Januar 1998 in Kraft.
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