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Anordnung zur Übertragung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamten der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Kurz gesagt

Diese Anordnung überträgt das Recht zur Ernennung und Entlassung von Beamten der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.

Was es regelt

  • Die Übertragung des Rechts zur Ernennung von Beamten.
  • Die Übertragung des Rechts zur Entlassung von Beamten.
  • Den Geltungsbereich dieser Rechte auf Beamte der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.

Wen es betrifft

  • Beamte der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
  • Der Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.

Eckpunkte

  • Das Recht zur Ernennung und Entlassung wird dem Kurator übertragen.
  • Dies betrifft Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst).
  • Die Anordnung trat am 1. Januar 1998 in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext

PTStiftErnAnO1997-12-23BGBl I1998, 63Anordnung zur Übertragung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamten der Museumsstiftung Post und Telekommunikation (+++ Textnachweis ab:

  1. 1.1998 +++) PTStiftErnAnOEingangsformelAuf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom
  2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), zuletzt geändert durch die Anordnung vom
  3. November 1996 (BGBl. I S. 1772), wird angeordnet: PTStiftErnAnOI.Das Recht zur Ernennung und Entlassung der Beamten der Museumsstiftung Post und Telekommunikation bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) wird dem Kurator übertragen. PTStiftErnAnOII.Diese Anordnung tritt am
  4. Januar 1998 in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.