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Anordnung zur Übertragung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamten der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Kurz gesagt

Diese Anordnung überträgt das Recht zur Ernennung und Entlassung von Beamten der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

PTStiftErnAnO1997-12-23BGBl I1998, 63Anordnung zur Übertragung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamten der Museumsstiftung Post und Telekommunikation (+++ Textnachweis ab:

  1. 1.1998 +++) PTStiftErnAnOEingangsformelAuf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom
  2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), zuletzt geändert durch die Anordnung vom
  3. November 1996 (BGBl. I S. 1772), wird angeordnet: PTStiftErnAnOI.Das Recht zur Ernennung und Entlassung der Beamten der Museumsstiftung Post und Telekommunikation bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) wird dem Kurator übertragen. PTStiftErnAnOII.Diese Anordnung tritt am
  4. Januar 1998 in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.