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Gesetz betreffend das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestl

Kurz gesagt

Dieses Gesetz betrifft ein internationales Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft. Es setzt dieses Abkommen in nationales Recht um.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext
Obsah (5)Art 1Art 2Art 3Art 4Art 5

Gesetz betreffend das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

Art 1

-

Art 2Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Es wird durch die gesetzlichen Vorschriften über den Tarifvertrag sowie durch die Vorschriften des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 17) durchgeführt.

Art 3

-

Art 4

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sobald das Land Berlin seine Anwendung durch Gesetz festgestellt hat.

Art 5

Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.