Kurz gesagt
Dieses Gesetz betrifft ein internationales Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft. Es setzt dieses Abkommen in nationales Recht um.
Was es regelt
- Die Veröffentlichung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 (Nr. 99).
- Die Durchführung dieses Übereinkommens durch bestehende gesetzliche Vorschriften.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Landwirtschaft.
- Das Land Berlin.
Eckpunkte
- Das Übereinkommen wird durch die gesetzlichen Vorschriften über den Tarifvertrag durchgeführt.
- Es wird auch durch die Vorschriften des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952 durchgeführt.
- Das Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
- Es gilt im Land Berlin, sobald das Land Berlin seine Anwendung durch Gesetz festgestellt hat.
📄 Gesetzestext
JAOÜbk99G1953-08-07BGBl II1953, 294Gesetz betreffend das Übereinkommen der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 (Nr. 99) über die Verfahren zur
Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
JAOÜbk99GArt 1-
JAOÜbk99GArt 2Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht. Es wird durch die gesetzlichen Vorschriften über den Tarifvertrag sowie durch die Vorschriften des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 17) durchgeführt.
JAOÜbk99GArt 3-
JAOÜbk99GArt 4Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sobald das Land Berlin seine Anwendung durch Gesetz festgestellt hat.
JAOÜbk99GArt 5Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
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