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Gesetz betreffend das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestl

Kurz gesagt

Dieses Gesetz betrifft ein internationales Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft. Es setzt dieses Abkommen in nationales Recht um.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
JAOÜbk99G1953-08-07BGBl II1953, 294Gesetz betreffend das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) JAOÜbk99GArt 1- JAOÜbk99GArt 2Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht. Es wird durch die gesetzlichen Vorschriften über den Tarifvertrag sowie durch die Vorschriften des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 17) durchgeführt. JAOÜbk99GArt 3- JAOÜbk99GArt 4Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sobald das Land Berlin seine Anwendung durch Gesetz festgestellt hat. JAOÜbk99GArt 5Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.