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Bekanntmachung nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung korrigiert eine frühere Liste von Vertragsparteien eines internationalen Abkommens über Konnossemente. Sie stellt klar, dass Argentinien nicht zu den Vertragsparteien eines bestimmten Änderungsprotokolls gehört.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
IntKonnBek 19901990-03-06BGBl I1990, 439Bekanntmachung nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (+++ Textnachweis ab: 13.3.1990 +++) IntKonnBek 1990(XXXX)Die nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch durch Bekanntmachung vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1162) bekanntgegebene Liste der Vertragsparteien des Internationalen Abkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. Februar 1968 wird dahingehend berichtigt, daß Argentiniennicht zu den Vertragsparteien des Änderungsprotokolls vom 23. Februar 1968 gehört.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 9. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1654).Der Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.