Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung korrigiert eine frühere Liste von Vertragsparteien eines internationalen Abkommens über Konnossemente. Sie stellt klar, dass Argentinien nicht zu den Vertragsparteien eines bestimmten Änderungsprotokolls gehört.
Was es regelt
- Die Korrektur einer Liste von Vertragsparteien.
- Die Zugehörigkeit von Staaten zu einem Änderungsprotokoll eines internationalen Abkommens.
- Das Internationale Abkommen vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente.
Wen es betrifft
- Staaten, die Vertragsparteien des Internationalen Abkommens über Konnossemente sind oder sein könnten.
- Insbesondere Argentinien, dessen Status als Vertragspartei korrigiert wird.
Eckpunkte
- Die ursprüngliche Bekanntmachung, die korrigiert wird, stammt vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1162).
- Argentinien gehört nicht zu den Vertragsparteien des Änderungsprotokolls vom 23. Februar 1968.
- Diese Bekanntmachung folgt auf eine weitere Bekanntmachung vom 9. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1654).
- Die Bekanntmachung erfolgt nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch.
📄 Gesetzestext
IntKonnBek 19901990-03-06BGBl I1990, 439Bekanntmachung nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch
(+++ Textnachweis ab: 13.3.1990 +++)
IntKonnBek 1990(XXXX)Die nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch durch Bekanntmachung vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1162) bekanntgegebene Liste der Vertragsparteien des Internationalen Abkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. Februar 1968 wird dahingehend berichtigt, daß Argentiniennicht zu den Vertragsparteien des Änderungsprotokolls vom 23. Februar 1968 gehört.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 9. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1654).Der Bundesminister der Justiz
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