← Deutschland

Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung informiert darüber, dass bestimmte Regelungen des Strompreisbremsegesetzes, die Schienenbahnen betreffen, ab einem bestimmten Datum anwendbar sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

StromPBGAnwBek 20232023-02-24BGBl I2023, Nr. 52Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes (+++ Textnachweis ab: 28.2.2023 +++) StromPBGAnwBek 2023(XXXX)Nach § 50 Satz 2 des Strompreisbremsegesetzes vom

  1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) wird hiermit ergänzend zu der Bekanntmachung vom
  2. Dezember 2022 zur Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes (BGBl. I S. 2894) bekannt gemacht, dass die Bestimmungen zur Entlastung von Schienenbahnen in § 4 Absatz 2 Satz 3, § 6 Nummer 3 und § 10 des Strompreisbremsegesetzes nach der Feststellung der Europäischen Kommission, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, ab dem
  3. Februar 2023 anzuwenden sind. StromPBGAnwBek 2023SchlussformelBundesministerium für Digitales und Verkehr

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.