Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung informiert darüber, dass bestimmte Regelungen des Strompreisbremsegesetzes, die Schienenbahnen betreffen, ab einem bestimmten Datum anwendbar sind.
Was es regelt
- Die Anwendbarkeit von Bestimmungen zur Entlastung von Schienenbahnen.
- Die Anwendung erfolgt nach Feststellung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt durch die Europäische Kommission.
Wen es betrifft
Eckpunkte
- Die Bestimmungen zur Entlastung von Schienenbahnen sind in § 4 Absatz 2 Satz 3, § 6 Nummer 3 und § 10 des Strompreisbremsegesetzes enthalten.
- Diese Bestimmungen sind ab dem 25. Februar 2023 anzuwenden.
- Die Anwendbarkeit setzt die Feststellung der Europäischen Kommission voraus, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.
Gesetzestext
StromPBGAnwBek 20232023-02-24BGBl I2023, Nr. 52Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes (+++ Textnachweis ab: 28.2.2023 +++) StromPBGAnwBek 2023(XXXX)Nach § 50 Satz 2 des Strompreisbremsegesetzes vom
- Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) wird hiermit ergänzend zu der Bekanntmachung vom
- Dezember 2022 zur Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes (BGBl. I S. 2894) bekannt gemacht, dass die Bestimmungen zur Entlastung von Schienenbahnen in § 4 Absatz 2 Satz 3, § 6 Nummer 3 und § 10 des Strompreisbremsegesetzes nach der Feststellung der Europäischen Kommission, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, ab dem
- Februar 2023 anzuwenden sind. StromPBGAnwBek 2023SchlussformelBundesministerium für Digitales und Verkehr
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.