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Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung informiert darüber, dass bestimmte Regelungen des Strompreisbremsegesetzes, die Schienenbahnen betreffen, ab einem bestimmten Datum anwendbar sind.

Was es regelt

  • Die Anwendbarkeit von Bestimmungen zur Entlastung von Schienenbahnen.
  • Die Anwendung erfolgt nach Feststellung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt durch die Europäische Kommission.

Wen es betrifft

  • Schienenbahnen.

Eckpunkte

  • Die Bestimmungen zur Entlastung von Schienenbahnen sind in § 4 Absatz 2 Satz 3, § 6 Nummer 3 und § 10 des Strompreisbremsegesetzes enthalten.
  • Diese Bestimmungen sind ab dem 25. Februar 2023 anzuwenden.
  • Die Anwendbarkeit setzt die Feststellung der Europäischen Kommission voraus, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.
Gesetzestext
Gesetzestext

StromPBGAnwBek 20232023-02-24BGBl I2023, Nr. 52Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes (+++ Textnachweis ab: 28.2.2023 +++) StromPBGAnwBek 2023(XXXX)Nach § 50 Satz 2 des Strompreisbremsegesetzes vom

  1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) wird hiermit ergänzend zu der Bekanntmachung vom
  2. Dezember 2022 zur Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes (BGBl. I S. 2894) bekannt gemacht, dass die Bestimmungen zur Entlastung von Schienenbahnen in § 4 Absatz 2 Satz 3, § 6 Nummer 3 und § 10 des Strompreisbremsegesetzes nach der Feststellung der Europäischen Kommission, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, ab dem
  3. Februar 2023 anzuwenden sind. StromPBGAnwBek 2023SchlussformelBundesministerium für Digitales und Verkehr

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.