Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Diätengesetzes 1968 und betrifft Anpassungen an diesem früheren Gesetz.
Was es regelt
- Es regelt Änderungen am Diätengesetz 1968.
- Es legt fest, dass § 1 auch für ehemalige Mitglieder des Bundestages und deren Hinterbliebene gilt, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschieden sind.
- Es bestimmt, dass dieses Gesetz auch im Land Berlin Anwendung findet.
- Es regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Wen es betrifft
- Ehemalige Mitglieder des Bundestages und deren Hinterbliebene.
- Das Land Berlin.
Eckpunkte
- § 1 des geänderten Gesetzes gilt rückwirkend für Mitglieder, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bundestag ausgeschieden sind, sowie für deren Hinterbliebene.
- Das Gesetz ist auch im Land Berlin gültig, gemäß den Bestimmungen des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- Die Bundesregierung hat die erforderliche Zustimmung gemäß Artikel 113 des Grundgesetzes erteilt.
📄 Gesetzestext
DiätenGÄndG 21974-09-02BGBl I1974, 2151Zweites Gesetz zur Änderung des Diätengesetzes 1968
(+++ Textnachweis ab: 6. 9.1974 +++)
DiätenGÄndG 2010Art I
DiätenGÄndG 2010Art I§ 1-
DiätenGÄndG 2010Art I§ 2§ 1 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.
DiätenGÄndG 2020Art IIDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
DiätenGÄndG 2030Art IIIDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
DiätenGÄndG 2040-SchlußformelDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.