Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist die vierte Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und regelt hauptsächlich die Bestimmung von Ortsmittelpunkten für den Güterkraftverkehr.
Was es regelt
- Die Gültigkeit bereits bestimmter Ortsmittelpunkte.
- Die Notwendigkeit einer Neubestimmung von Ortsmittelpunkten unter bestimmten Umständen.
- Die Anwendbarkeit des Gesetzes auf das Land Berlin.
Wen es betrifft
- Landesverkehrsbehörden.
- Akteure im Güterkraftverkehr, die von der Bestimmung von Ortsmittelpunkten betroffen sind.
Eckpunkte
- Ortsmittelpunkte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von Landesverkehrsbehörden bestimmt wurden, gelten weiterhin als gültig.
- Eine Neubestimmung dieser Ortsmittelpunkte ist erforderlich, wenn sie nicht mit § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes übereinstimmen.
- Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
GüKGÄndG 41961-08-01BGBl I1961, 1157Viertes Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1964 +++)
GüKGÄndG 4Art 1-
GüKGÄndG 4Art 2Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Landesverkehrsbehörden bestimmten Ortsmittelpunkte gelten als auf Grund des § 2 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes bestimmt. Sie sind neu zu bestimmen, wenn sie nicht mit § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes vereinbar sind.
GüKGÄndG 4Art 3Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
GüKGÄndG 4Art 4Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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