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Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt die Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken. Sie legt fest, welche Länder diese Gegenseitigkeit anerkennen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§35Abs4Bek 1987-05-211987-05-21BGBl I1987, 1353Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 4. 6.1987 +++) WZG§35Abs4Bek 1987-05-21(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu Australien,Belgien,Bulgarien,Dänemark,Finnland,Frankreich,Luxemburg,den Niederlanden,Norwegen,Österreich,Schweden,Spanien,Südafrika,dem Vereinigten Königreich,den Vereinigten Staaten Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht. WZG§35Abs4Bek 1987-05-21SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.