Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt die Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken. Sie legt fest, welche Länder diese Gegenseitigkeit anerkennen.
Was es regelt
- Die Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität.
- Dies betrifft speziell Dienstleistungsmarken.
- Es basiert auf § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Dienstleistungsmarken in den genannten Ländern anmelden möchten.
- Die Länder Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Spanien, Südafrika, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten.
Eckpunkte
- Die Bekanntmachung erfolgte aufgrund von § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes.
- Die Gegenseitigkeit gilt für Dienstleistungsmarken.
- Die Liste der Länder, in denen Gegenseitigkeit besteht, ist abschließend aufgeführt.
- Die Bekanntmachung wurde vom Bundesminister der Justiz erlassen.
Gesetzestext
Gesetzestext
§35Abs4Bek 1987-05-211987-05-21BGBl I1987, 1353Bekanntmachung zu § 35 Abs.
4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 4. 6.1987 +++)
§35Abs4Bek 1987-05-21(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom
- August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu Australien,Belgien,Bulgarien,Dänemark,Finnland,Frankreich,Luxemburg,den Niederlanden,Norwegen,Österreich,Schweden,Spanien,Südafrika,dem Vereinigten Königreich,den Vereinigten Staaten Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.
§35Abs4Bek 1987-05-21Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz