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Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt die Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken. Sie legt fest, welche Länder diese Gegenseitigkeit anerkennen.

Was es regelt

  • Die Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität.
  • Dies betrifft speziell Dienstleistungsmarken.
  • Es basiert auf § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes.

Wen es betrifft

  • Personen oder Unternehmen, die Dienstleistungsmarken in den genannten Ländern anmelden möchten.
  • Die Länder Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Spanien, Südafrika, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten.

Eckpunkte

  • Die Bekanntmachung erfolgte aufgrund von § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes.
  • Die Gegenseitigkeit gilt für Dienstleistungsmarken.
  • Die Liste der Länder, in denen Gegenseitigkeit besteht, ist abschließend aufgeführt.
  • Die Bekanntmachung wurde vom Bundesminister der Justiz erlassen.
Gesetzestext
Gesetzestext

§35Abs4Bek 1987-05-211987-05-21BGBl I1987, 1353Bekanntmachung zu § 35 Abs.

4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 4. 6.1987 +++)

§35Abs4Bek 1987-05-21(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom
  2. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu Australien,Belgien,Bulgarien,Dänemark,Finnland,Frankreich,Luxemburg,den Niederlanden,Norwegen,Österreich,Schweden,Spanien,Südafrika,dem Vereinigten Königreich,den Vereinigten Staaten Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.

§35Abs4Bek 1987-05-21Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.