Diese Bekanntmachung informiert darüber, dass eine beihilferechtliche Freistellungsanzeige für die Steuerentlastung nach § 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes zum 31. Dezember 2023 ausläuft.
361Bekanntmachung nach § 53a Absatz 11 Satz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes (+++ Textnachweis ab: 15.12.2023 +++)
Nach § 53a Absatz 11 Satz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes vom
SchlussformelBundesministerium der Finanzen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.