Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Ausdehnung des Anleihe-Gesetzes von 1950 auf das Land Berlin.
Was es regelt
- Die Geltung des Anleihe-Gesetzes von 1950 im Land Berlin.
- Das Inkrafttreten von Rechtsverordnungen, die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassen werden, im Land Berlin.
Wen es betrifft
Eckpunkte
- Das Anleihe-Gesetz von 1950 gilt im Land Berlin, wenn es dort in Kraft gesetzt wird.
- Rechtsverordnungen auf Basis dieses Gesetzes gelten im Land Berlin gemäß § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
AnlGBlnV1955-07-01BGBl I1955, 400Verordnung zur Erstreckung des Anleihe-Gesetzes von 1950 auf das Land Berlin Überschrift: Für Berlin vgl. GVBl. 1955 S. 757 (+++ Textnachweis Geltung ab:
- 1.1964 +++) AnlGBlnVEingangsformelAuf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Überleitungsgesetzes vom
- Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: AnlGBlnV§ 1Das Anleihe-Gesetz von 1950 vom
- März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 218) gilt auch im Land Berlin, sofern es im Land Berlin in Kraft gesetzt wird. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. AnlGBlnV§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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