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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt, dass bestimmte Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen der Arabischen Fernmeldesatellitenorganisation "ARABSAT" nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§4

ARABSATBek1983-11-30BGBl I1983, 1416Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 9.12.1983 +++)

§4ARABSATBek(XXXX)

(1)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen der Arabischen Fernmeldesatellitenorganisation "ARABSAT" (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2)Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 4. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1252).

§4ARABSATBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

§4ARABSATBek

Anlage(Inhalt: Nicht darstellbare Bezeichnungen und Kennzeichen,Fundstelle: BGBl. I 1983, 1416)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.