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Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 17b Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Verordnung bestimmt, welche Behörde für bestimmte Aufgaben nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zuständig ist. Sie legt fest, dass die Generalzolldirektion diese Aufgaben übernimmt.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

AÜGMeldstellVAÜGMeldstellV2011-09-26BGBl I2011, 1995Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 17b Absatz 4 des ArbeitnehmerüberlassungsgesetzesStandGeändert durch Art. 9 Abs. 17 G v. 3.12.2015 I 2178 (+++ Textnachweis ab: 14.10.2011 +++) AÜGMeldstellVEingangsformelAuf Grund des § 17b Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1506) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: AÜGMeldstellV§ 1MeldestelleDie Generalzolldirektion ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 17b Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. AÜGMeldstellV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.