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Verordnung zu § 27 Absatz 15 des Umwandlungssteuergesetzes

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Verlängerung bestimmter Maßnahmen im Umwandlungssteuergesetz für das Jahr 2021.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§27

Abs15V2020-12-18BGBl I2020, 3042Verordnung zu § 27 Absatz 15 des Umwandlungssteuergesetzes (+++ Textnachweis ab: 1.1.2021 +++)

§27Abs15VEingangsformel

Auf Grund des § 27 Absatz 15 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes, der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§27

Abs15V§ 1Verlängerung von Maßnahmen im Umwandlungssteuergesetz§ 27 Absatz 15 Satz 1 des Gesetzes gilt entsprechend für Anmeldungen zur Eintragung und Einbringungsvertragsabschlüsse, die im Jahr 2021 erfolgen.

§27Abs15V§ 2Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

§27Abs15VSchlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.