Diese Verordnung regelt die Verlängerung bestimmter Maßnahmen im Umwandlungssteuergesetz für das Jahr 2021.
Abs15V2020-12-18BGBl I2020, 3042Verordnung zu § 27 Absatz 15 des Umwandlungssteuergesetzes (+++ Textnachweis ab: 1.1.2021 +++)
Auf Grund des § 27 Absatz 15 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes, der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Abs15V§ 1Verlängerung von Maßnahmen im Umwandlungssteuergesetz§ 27 Absatz 15 Satz 1 des Gesetzes gilt entsprechend für Anmeldungen zur Eintragung und Einbringungsvertragsabschlüsse, die im Jahr 2021 erfolgen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.