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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung macht ein bestimmtes Gewährzeichen öffentlich bekannt, das in Algerien für Weinbauerzeugnisse verwendet wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§4

DZABek1972-12-18BGBl I1973, 3Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 6. 1.1973 +++)

§4DZABek(XXXX)

(1)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird in der Anlage ein Gewährzeichen bekanntgemacht, das in Algerien für Erzeugnisse des Weinbaus eingeführt ist.
(2)Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1890).

§4DZABek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

§4DZABek

AnlageFundstelle: BGBl. I 1973, 3)Gewährzeichen des Algerischen "Institut de la Vigne et du Vin"

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.