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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung macht ein bestimmtes Gewährzeichen öffentlich bekannt, das in Algerien für Weinbauerzeugnisse verwendet wird.

Was es regelt

  • Die Bekanntmachung eines Gewährzeichens.
  • Die Einführung dieses Zeichens in Algerien.
  • Die Anwendung des Zeichens auf Erzeugnisse des Weinbaus.

Wen es betrifft

  • Hersteller von Weinbauerzeugnissen, die dieses Gewährzeichen nutzen oder nutzen wollen.
  • Personen, die sich über in Algerien eingeführte Gewährzeichen informieren möchten.

Eckpunkte

  • Es handelt sich um ein Gewährzeichen des Algerischen "Institut de la Vigne et du Vin".
  • Das Gewährzeichen ist für Erzeugnisse des Weinbaus vorgesehen.
  • Die Bekanntmachung erfolgt auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes.
  • Diese Bekanntmachung schließt an eine frühere Bekanntmachung vom 25. September 1972 an.
Gesetzestext
Gesetzestext

§4

DZABek1972-12-18BGBl I1973, 3Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 6. 1.1973 +++)

§4DZABek(XXXX)

(1)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird in der Anlage ein Gewährzeichen bekanntgemacht, das in Algerien für Erzeugnisse des Weinbaus eingeführt ist.
(2)Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1890).

§4DZABek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

§4DZABek

AnlageFundstelle: BGBl. I 1973, 3)Gewährzeichen des Algerischen "Institut de la Vigne et du Vin"

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.