Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung macht ein bestimmtes Gewährzeichen öffentlich bekannt, das in Algerien für Weinbauerzeugnisse verwendet wird.
Was es regelt
- Die Bekanntmachung eines Gewährzeichens.
- Die Einführung dieses Zeichens in Algerien.
- Die Anwendung des Zeichens auf Erzeugnisse des Weinbaus.
Wen es betrifft
- Hersteller von Weinbauerzeugnissen, die dieses Gewährzeichen nutzen oder nutzen wollen.
- Personen, die sich über in Algerien eingeführte Gewährzeichen informieren möchten.
Eckpunkte
- Es handelt sich um ein Gewährzeichen des Algerischen "Institut de la Vigne et du Vin".
- Das Gewährzeichen ist für Erzeugnisse des Weinbaus vorgesehen.
- Die Bekanntmachung erfolgt auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes.
- Diese Bekanntmachung schließt an eine frühere Bekanntmachung vom 25. September 1972 an.
Gesetzestext
Gesetzestext
§4
DZABek1972-12-18BGBl I1973, 3Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 6. 1.1973 +++)
§4DZABek(XXXX)
(1)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird in der Anlage ein Gewährzeichen bekanntgemacht, das in Algerien für Erzeugnisse des Weinbaus eingeführt ist.
(2)Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1890).
§4DZABek
SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
§4DZABek
AnlageFundstelle: BGBl. I 1973, 3)Gewährzeichen des Algerischen "Institut de la Vigne et du Vin"