Diese Bekanntmachung macht ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekannt, das in Frankreich für Produkte der Pariser Münze verwendet wird.
FRABek1968-12-18BGBl I1968, 1416Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 24.12.1968 +++)
SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
AnlageAmtlicher Stempel der Pariser Münze(Fundstelle: BGBl. I 1968, 1416)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.