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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Sri Lanka. Sie befreit sie von der Pflicht, den Markenschutz im Niederlassungsstaat nachzuweisen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§35LKABek1983-07-28BGBl I1983, 1098Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 12. 8.1983 +++) WZG§35LKABek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Registrar of Patents & Trade Marks der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. WZG§35LKABekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.