Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Sri Lanka. Sie befreit sie von der Pflicht, den Markenschutz im Niederlassungsstaat nachzuweisen.
Was es regelt
- Die Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes.
- Eine spezifische Anforderung für die Anmeldung von Warenzeichen in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka.
- Den Nachweis des Markenschutzes im Niederlassungsstaat für deutsche Staatsangehörige.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka anmelden.
- Der Registrar of Patents & Trade Marks der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka.
Eckpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens in Sri Lanka nicht nachweisen, dass sie Markenschutz im Staat ihrer Niederlassung beantragt und erhalten haben.
- Diese Regelung basiert auf einer Erklärung des Registrar of Patents & Trade Marks der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka.
- Die Bekanntmachung erfolgte auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968.
📄 Gesetzestext
WZG§35LKABek1983-07-28BGBl I1983, 1098Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 12. 8.1983 +++)
WZG§35LKABek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Registrar of Patents & Trade Marks der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35LKABekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.