Bekanntmachung zu § 35 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes
Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Neuseeland.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit des Nachweises von Markenschutz im Niederlassungsstaat.
- Die Anmeldung von Warenzeichen in Neuseeland.
- Eine Erklärung des neuseeländischen Patentamtes.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Neuseeland anmelden.
- Das neuseeländische Patentamt.
Eckpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens in Neuseeland nicht nachweisen, dass sie in ihrem Niederlassungsstaat Markenschutz beantragt und erhalten haben.
- Dies basiert auf § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes.
Gesetzestext
Gesetzestext
§35NZLBek1976-08-25BGBl I1976, 2444Bekanntmachung zu § 35 Abs.
3 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 31. 8.1976 +++)
§35NZLBek(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
- Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3416), wird gemäß einer Erklärung des neuseeländischen Patentamtes bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Neuseeland anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
§35NZLBek
SchlussformelDer Bundesminister der Justiz