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Bekanntmachung zu § 35 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Neuseeland.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§35NZLBek1976-08-25BGBl I1976, 2444Bekanntmachung zu § 35 Abs.

3 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 31. 8.1976 +++)

§35NZLBek(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  2. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3416), wird gemäß einer Erklärung des neuseeländischen Patentamtes bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Neuseeland anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

§35NZLBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.