Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung macht amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekannt, die in Tunesien für landwirtschaftliche Produkte verwendet werden. Sie basiert auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes.
Was es regelt
- Die Bekanntmachung von amtlichen Prüf- und Gewährzeichen.
- Diese Zeichen stammen aus der Tunesischen Republik.
- Sie gelten speziell für landwirtschaftliche Produkte.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die landwirtschaftliche Produkte aus der Tunesischen Republik importieren oder damit handeln.
- Behörden, die für die Anwendung des Warenzeichengesetzes zuständig sind.
Eckpunkte
- Die Bekanntmachung erfolgt auf Grund von § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes.
- Die betroffenen Zeichen sind in der Tunesischen Republik eingeführt.
- Sie beziehen sich ausschließlich auf landwirtschaftliche Produkte.
- Die Muster der Zeichen sind in der Anlage enthalten, aber nicht darstellbar.
Gesetzestext
Gesetzestext
§4
TUNBek1984-08-22BGBl I1984, 1159Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 31. 8.1984 +++)
§4TUNBek(XXXX)
(1)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Tunesischen Republik für landwirtschaftliche Produkte eingeführt sind.
(2)Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 24. April 1984 (BGBl. I S. 652).
§4TUNBek
SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
§4TUNBek
AnlagePrüf- und Gewährzeichen der Tunesischen Republik für landwirtschaftliche Produkte(Inhalt: Nicht darstellbare Muster,Fundstelle BGBl. I 1984, 1159)