← Deutschland

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung macht amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekannt, die in Tunesien für landwirtschaftliche Produkte verwendet werden. Sie basiert auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4TUNBek1984-08-22BGBl I1984, 1159Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 31. 8.1984 +++) WZG§4TUNBek(XXXX)(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Tunesischen Republik für landwirtschaftliche Produkte eingeführt sind. (2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 24. April 1984 (BGBl. I S. 652). WZG§4TUNBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz WZG§4TUNBekAnlagePrüf- und Gewährzeichen der Tunesischen Republik für landwirtschaftliche Produkte(Inhalt: Nicht darstellbare Muster,Fundstelle BGBl. I 1984, 1159)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.