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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung macht amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekannt, die in Tunesien für landwirtschaftliche Produkte verwendet werden. Sie basiert auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes.

Was es regelt

  • Die Bekanntmachung von amtlichen Prüf- und Gewährzeichen.
  • Diese Zeichen stammen aus der Tunesischen Republik.
  • Sie gelten speziell für landwirtschaftliche Produkte.

Wen es betrifft

  • Personen oder Unternehmen, die landwirtschaftliche Produkte aus der Tunesischen Republik importieren oder damit handeln.
  • Behörden, die für die Anwendung des Warenzeichengesetzes zuständig sind.

Eckpunkte

  • Die Bekanntmachung erfolgt auf Grund von § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes.
  • Die betroffenen Zeichen sind in der Tunesischen Republik eingeführt.
  • Sie beziehen sich ausschließlich auf landwirtschaftliche Produkte.
  • Die Muster der Zeichen sind in der Anlage enthalten, aber nicht darstellbar.
Gesetzestext
Gesetzestext

§4

TUNBek1984-08-22BGBl I1984, 1159Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 31. 8.1984 +++)

§4TUNBek(XXXX)

(1)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Tunesischen Republik für landwirtschaftliche Produkte eingeführt sind.
(2)Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 24. April 1984 (BGBl. I S. 652).

§4TUNBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

§4TUNBek

AnlagePrüf- und Gewährzeichen der Tunesischen Republik für landwirtschaftliche Produkte(Inhalt: Nicht darstellbare Muster,Fundstelle BGBl. I 1984, 1159)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.