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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz macht ein offizielles Prüf- und Gewährzeichen bekannt, das in Spanien für gewerbliche Waren verwendet wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§4

ESPBek 19831983-07-11BGBl I1983, 936Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 20. 7.1983 +++)

§4ESPBek 1983(XXXX)

(1)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das im Königreich Spanien für gewerbliche Waren eingeführt ist.
(2)Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 23. Juni 1983 (BGBl. I S. 833).

§4ESPBek 1983Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

§4ESPBek 1983Anlage

Prüf- und Gewährzeichen des Königreichs Spanien für gewerbliche Waren(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildung,Fundstelle: BGBl. I 1983, 936)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.