Dieses Gesetz besagt, dass die Flagge des Weltpostvereins nicht als Warenzeichen eingetragen werden darf.
FWPBek1973-04-18BGBl I1973, 323Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 28. 4.1973 +++)
SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
AnlageFlagge des WeltpostvereinsFundstelle: BGBl. I 1973, 323)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.