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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz besagt, dass die Flagge des Weltpostvereins nicht als Warenzeichen eingetragen werden darf.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§4

FWPBek1973-04-18BGBl I1973, 323Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 28. 4.1973 +++)

§4FWPBek(XXXX)

(1)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  2. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird bekanntgemacht, daß die Flagge des Weltpostvereins (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
(2)Diese Bekanntmachung ergeht in Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. 1973 I S. 3).

§4FWPBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

§4FWPBek

AnlageFlagge des WeltpostvereinsFundstelle: BGBl. I 1973, 323)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.