Kurz gesagt
Diese Anordnung des Bundespräsidenten regelt die Zuständigkeit für den Erlass von Vorschriften zur Dienstkleidung von Beamten der Bundesverkehrsverwaltung.
Was sie regelt
- Die Befugnis, Bestimmungen über die Dienstkleidung von Beamten zu erlassen.
- Die Übertragung dieser Befugnis an den Bundesminister für Verkehr.
- Die Möglichkeit der Weiterübertragung dieser Befugnis für den Bereich der Deutschen Bundesbahn.
Wen es betrifft
- Beamte der Bundesverkehrsverwaltung.
- Der Bundesminister für Verkehr.
Eckpunkte
- Der Bundespräsident überträgt dem Bundesminister für Verkehr die Befugnis, Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamten zu erlassen.
- Diese Befugnis gilt für den Bereich der Bundesverkehrsverwaltung.
- Der Bundesminister für Verkehr kann diese Befugnis für den Bereich der Deutschen Bundesbahn an den Vorstand der Deutschen Bundesbahn weiterübertragen.
- Die Weiterübertragung an den Vorstand der Deutschen Bundesbahn betrifft nicht Bestimmungen über Form, Farbe und Ausstattung der Dienstkleidung.
📄 Gesetzestext
BPräsKldgVerkVwAnO1957-04-02BGBl I1957, 366Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die
Dienstkleidung von Beamten der Bundesverkehrsverwaltung
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
BPräsKldgVerkVwAnO(XXXX)Gemäß § 76 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem Bundesminister für Verkehr für den Bereich der Bundesverkehrsverwaltung die Ausübung der Befugnis, Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamten zu erlassen.Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, für den Bereich der Deutschen Bundesbahn die Ausübung dieser Befugnis auf den Vorstand der Deutschen Bundesbahn weiter zu übertragen, soweit es sich nicht um Bestimmungen über Form, Farbe und Ausstattung der Dienstkleidung handelt.
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