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Bekanntmachung nach § 139b Absatz 13 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung informiert darüber, dass ab einem bestimmten Datum die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern gegeben sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§139bAbs13Bek2023-11-03BGBl I2023, Nr.

314Bekanntmachung nach § 139b Absatz 13 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung (+++ Textnachweis ab: 23.11.2023 +++)

§139bAbs13Bek(XXXX)

Nach § 139b Absatz 13 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird hiermit bekannt gemacht, dass die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlung nach § 139b Absatz 10 Satz 1 Nummer 2, 3 und Satz 2 der Abgabenordung an das Bundeszentralamt für Steuern ab dem
  3. Dezember 2023 erstmalig vorliegen.

§139bAbs13Bek

SchlussformelBundesministerium der Finanzen

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.