Diese Bekanntmachung informiert darüber, dass ab einem bestimmten Datum die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern gegeben sind.
314Bekanntmachung nach § 139b Absatz 13 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung (+++ Textnachweis ab: 23.11.2023 +++)
Nach § 139b Absatz 13 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
SchlussformelBundesministerium der Finanzen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.