Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt, unter welchen Bedingungen deutsche Staatsangehörige oder Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland Sortenschutz in Österreich erhalten können.
Was es regelt
- Die Gewährung von Sortenschutz im Ausland.
- Die Bedingungen für den Sortenschutz in Österreich.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige.
- Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland.
Eckpunkte
- Sortenschutz wird in Österreich gewährt.
- Dies gilt für Sorten der Arten, die nach österreichischen Vorschriften Sortenschutz erhalten können.
Gesetzestext
SortSchBek 19931993-06-01BGBl I1993, 908Bekanntmachung über die Gewährung eines dem Sortenschutz entsprechenden Schutzes im Ausland (+++ Textnachweis ab:
- 6.1993 +++) SortSchBek 1993(XXXX)Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Sortenschutzgesetzes vom
- Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
- März 1992 (BGBl. I S. 727) geändert worden ist, gibt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bekannt: Ein dem Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz entsprechender Schutz wird deutschen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland gewährt in Österreich für Sorten der Arten, die nach den österreichischen Vorschriften Sortenschutz erhalten können.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.