Dieses Gesetz regelt die Landeszugehörigkeit des Verwaltungsbezirks Oldenburg und des Landkreises Schaumburg-Lippe. Es legt fest, dass diese Gebiete beim Land Niedersachsen verbleiben.
(+++ Textnachweis ab: 14. 1.1976 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder das folgende Gesetz beschlossen:
Der Verwaltungsbezirk Oldenburg und der Landkreis Schaumburg-Lippe - nach dem Gebietsstand vom 9. April 1956 - verbleiben beim Land Niedersachsen.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.