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Gesetz über die Regelung der Landeszugehörigkeit des Verwaltungsbezirks Oldenburg und des Landkreises Schaumburg-Lippe nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 2 d

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Landeszugehörigkeit des Verwaltungsbezirks Oldenburg und des Landkreises Schaumburg-Lippe. Es legt fest, dass diese Gebiete beim Land Niedersachsen verbleiben.

Was es regelt

  • Die Landeszugehörigkeit des Verwaltungsbezirks Oldenburg.
  • Die Landeszugehörigkeit des Landkreises Schaumburg-Lippe.
  • Den Gebietsstand, auf den sich die Regelung bezieht (9. April 1956).
  • Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.

Wen es betrifft

  • Den Verwaltungsbezirk Oldenburg.
  • Den Landkreis Schaumburg-Lippe.

Eckpunkte

  • Der Verwaltungsbezirk Oldenburg verbleibt beim Land Niedersachsen.
  • Der Landkreis Schaumburg-Lippe verbleibt beim Land Niedersachsen.
  • Der maßgebliche Gebietsstand ist der 9. April 1956.
  • Das Gesetz gilt auch im Land Berlin nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Gesetzestext
Gesetzestext

Gesetz über die Regelung der Landeszugehörigkeit des Verwaltungsbezirks Oldenburg und des Landkreises Schaumburg-Lippe nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes

(+++ Textnachweis ab: 14. 1.1976 +++)

EingangsformelDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Der Verwaltungsbezirk Oldenburg und der Landkreis Schaumburg-Lippe - nach dem Gebietsstand vom 9. April 1956 - verbleiben beim Land Niedersachsen.

§ 2Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.

1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.