Gesetz über die Regelung der Landeszugehörigkeit des Verwaltungsbezirks Oldenburg und des Landkreises Schaumburg-Lippe nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 2 d
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Landeszugehörigkeit des Verwaltungsbezirks Oldenburg und des Landkreises Schaumburg-Lippe. Es legt fest, dass diese Gebiete beim Land Niedersachsen verbleiben.
Was es regelt
- Die Landeszugehörigkeit des Verwaltungsbezirks Oldenburg.
- Die Landeszugehörigkeit des Landkreises Schaumburg-Lippe.
- Den Gebietsstand, auf den sich die Regelung bezieht (9. April 1956).
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Den Verwaltungsbezirk Oldenburg.
- Den Landkreis Schaumburg-Lippe.
Eckpunkte
- Der Verwaltungsbezirk Oldenburg verbleibt beim Land Niedersachsen.
- Der Landkreis Schaumburg-Lippe verbleibt beim Land Niedersachsen.
- Der maßgebliche Gebietsstand ist der 9. April 1956.
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Gesetzestext
Gesetzestext
Gesetz über die Regelung der Landeszugehörigkeit des Verwaltungsbezirks Oldenburg und des Landkreises Schaumburg-Lippe nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 14. 1.1976 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Der Verwaltungsbezirk Oldenburg und der Landkreis Schaumburg-Lippe - nach dem Gebietsstand vom 9. April 1956 - verbleiben beim Land Niedersachsen.
§ 2Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.