Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, dass ein bestimmtes Prüf- und Gewährzeichen nicht als Marke eingetragen werden kann. Es handelt sich dabei um das Zertifikationszeichen der Republik Kuba.
Was es regelt
- Den Ausschluss eines spezifischen Zeichens von der Eintragung als Marke.
- Die Anwendung von § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes.
- Die Veröffentlichung dieser Entscheidung durch das Bundesministerium der Justiz.
Wen es betrifft
- Personen oder Organisationen, die das Zertifikationszeichen der Republik Kuba als Marke eintragen lassen möchten.
- Das Bundesministerium der Justiz als herausgebende Behörde.
Eckpunkte
- Das Zertifikationszeichen der Republik Kuba ist von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.
- Die Grundlage hierfür ist § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes.
- Die Bekanntmachung erfolgte am 14. April 1999.
- Der Textnachweis ist ab dem 23. April 1999 gültig.
📄 Gesetzestext
MarkenG§8Bek 991999-04-14BGBl I1999, 767Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 23. 4.1999 +++)
MarkenG§8Bek 99(XXXX)Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird bekanntgemacht, daß das folgende amtliche Prüf- und Gewährzeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist: Zertifikationszeichen der Republik Kuba (Anlage).Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. November 1998 (BGBl. I S. 3538).
Bundesministerium der Justiz
MarkenG§8Bek 99AnlageZertifikationszeichen der Republik KubaFundstelle: BGBl. I 1999, 767)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.