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Bekanntmachung nach § 10 Absatz 8 des Stromsteuergesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung informiert darüber, dass eine beihilferechtliche Freistellungsanzeige für Steuererleichterungen im Stromsteuergesetz Ende 2023 ausläuft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§10Abs8Bek2023-11-30BGBl I2023, Nr.

363Bekanntmachung nach § 10 Absatz 8 des Stromsteuergesetzes (+++ Textnachweis ab: 15.12.2023 +++)

§10Abs8Bek(XXXX)

Nach § 10 Absatz 8 des Stromsteuergesetzes vom

  1. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass die beihilferechtliche Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für die Gewährung des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung der Steuer nach § 10 des Stromsteuergesetzes mit Ablauf des
  3. Dezember 2023 ausläuft.

§10Abs8Bek

SchlussformelBundesministerium der Finanzen

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.