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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung macht ein Gewährzeichen öffentlich bekannt, das im Spanischen Staat eingeführt wurde. Es handelt sich um ein amtliches Gewährzeichen zur Förderung der Ausfuhr.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§4

ESPBek1972-03-09BGBl I1972, 455Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 22. 3.1972 +++)

§4ESPBek(XXXX)

(1)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird in der Anlage ein Gewährzeichen bekanntgemacht, das im Spanischen Staat eingeführt ist.
(2)Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1558).

§4ESPBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

§4ESPBek

AnlageAmtliches Gewährzeichen für die Ausfuhrförderung(Fundstelle: BGBl. I 1972, 455)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.