Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in der britischen Kronkolonie Hongkong.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit des Nachweises eines Markenschutzes im Niederlassungsstaat für deutsche Staatsangehörige.
- Die Anmeldung von Warenzeichen in der britischen Kronkolonie Hongkong.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Hongkong anmelden.
Kernpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Warenzeichenanmeldung in Hongkong keinen Nachweis über einen bereits erhaltenen Markenschutz in ihrem Niederlassungsstaat erbringen.
- Dies basiert auf einer Erklärung des Generalregistrars für Warenzeichen der britischen Kronkolonie Hongkong.
Gesetzestext
§35
HKGBek 19681968-01-11BGBl I1968, 96Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 24. 1.1968 +++)
§35HKGBek 1968(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Generalregistrars für Warenzeichen der britischen Kronkolonie Hongkong bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der britischen Kronkolonie Hongkong anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
§35HKGBek 1968Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz