Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in der britischen Kronkolonie Hongkong.
HKGBek 19681968-01-11BGBl I1968, 96Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 24. 1.1968 +++)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Generalregistrars für Warenzeichen der britischen Kronkolonie Hongkong bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der britischen Kronkolonie Hongkong anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Der Bundesminister der Justiz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.