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Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Pfennig

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung ändert die Beschreibung der 2-Pfennig-Münzen und stellt klar, dass bereits im Umlauf befindliche Münzen gültig bleiben.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

Münz2PfBek 19681968-12-11BGBl I1968, 1316Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Pfennig (+++ Textnachweis ab: 11.12.1968 +++) Münz2PfBek 1968(XXXX)

(1)Der Absatz 2 der Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Pfennig vom 8. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 686) erhält folgende Fassung: "Die mit glattem Rand geprägten Münzen bestehen aus einem Stahlkern mit einer beiderseitigen Kupferplattierung. Sie haben einen Durchmesser von 19,25 mm und ein Gewicht von 2,9 g".
(2)Die im Umlauf befindlichen 2 Pf Münzen behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
(3)Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.Der Bundesminister der Finanzen

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.