Kurz gesagt
Dieses Gesetz besagt, dass der Name und das Emblem des „Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“ nicht als Marke eingetragen werden dürfen.
Was es regelt
- Es regelt den Ausschluss bestimmter Bezeichnungen von der Markeneintragung.
- Es bezieht sich auf § 8 Absatz 2 Nummer 8 des Markengesetzes.
- Es macht eine frühere Bekanntmachung aus dem Jahr 2002 aktuell.
Wen es betrifft
- Personen oder Organisationen, die Marken anmelden möchten.
- Das „Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“.
Eckpunkte
- Der Name „Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“ ist von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.
- Das Emblem des „Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“ ist ebenfalls von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.
- Die Grundlage hierfür ist § 8 Absatz 2 Nummer 8 des Markengesetzes.
📄 Gesetzestext
MarkenG§8Bek 20092009-10-14BGBl I2009, 3671Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes (+++ Textnachweis ab: 27.10.2009 +++)
MarkenG§8Bek 2009(XXXX)Auf Grund des § 8 Absatz 2 Nummer 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht, dass
Name und Emblemdes „Übereinkommens zumSchutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“
von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 12. September 2002 (BGBl. I S. 3754).
MarkenG§8Bek 2009SchlussformelBundesministerium der Justiz
MarkenG§8Bek 2009Anlage(Fundstelle: BGBl. I 2009, 3671)
Name: Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Emblem:
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.