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Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz besagt, dass der Name und das Emblem des „Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“ nicht als Marke eingetragen werden dürfen.

Was es regelt

  • Es regelt den Ausschluss bestimmter Bezeichnungen von der Markeneintragung.
  • Es bezieht sich auf § 8 Absatz 2 Nummer 8 des Markengesetzes.
  • Es macht eine frühere Bekanntmachung aus dem Jahr 2002 aktuell.

Wen es betrifft

  • Personen oder Organisationen, die Marken anmelden möchten.
  • Das „Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“.

Eckpunkte

  • Der Name „Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“ ist von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.
  • Das Emblem des „Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“ ist ebenfalls von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.
  • Die Grundlage hierfür ist § 8 Absatz 2 Nummer 8 des Markengesetzes.
Gesetzestext
Gesetzestext

§8

Bek 20092009-10-14BGBl I2009, 3671Bekanntmachung zu § 8 des

esetzes (+++ Textnachweis ab: 27.10.2009 +++)

§8Bek 2009(XXXX)

Auf Grund des § 8 Absatz 2 Nummer 8 des

esetzes vom

  1. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht, dass Name und Emblemdes „Übereinkommens zumSchutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“ von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
  2. September 2002 (BGBl. I S. 3754).

§8Bek 2009Schlussformel

Bundesministerium der Justiz

§8Bek 2009Anlage(Fundstelle: BGBl.

I 2009, 3671) Name: Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Emblem:

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.