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Bekanntmachung zu § 126 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 121 Abs. 4 Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt die Rechte deutscher Tonträgerhersteller in Bezug auf Vervielfältigung und Verbreitung ihrer Werke in Indonesien. Sie stellt sicher, dass deutsche Hersteller dort ähnliche Rechte genießen wie in Deutschland.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

UrhG§126/§121Bek 1988-091988-09-29BGBl I1988, 2071Bekanntmachung zu § 126 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 121 Abs. 4 Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 25.09.1988 +++) UrhG§126/§121Bek 1988-09(XXXX)Auf Grund des § 126 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 121 Abs. 4 Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes vom

  1. September 1965 (BGBl. I S. 1273) wird gemäß dem Erlaß Nr. 17/1988 des Präsidenten der Republik Indonesien vom
  2. Mai 1988 bekanntgemacht: Die Republik Indonesien gewährt deutschen Tonträgerherstellern ein dem Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des Herstellers von Tonträgern (§ 85 Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes) entsprechendes Recht.Der Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.