Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt die Rechte deutscher Tonträgerhersteller in Bezug auf Vervielfältigung und Verbreitung ihrer Werke in Indonesien. Sie stellt sicher, dass deutsche Hersteller dort ähnliche Rechte genießen wie in Deutschland.
Was es regelt
- Die Gewährung von Rechten für deutsche Tonträgerhersteller in Indonesien.
- Die Entsprechung dieser Rechte dem Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht nach deutschem Urheberrechtsgesetz.
Wen es betrifft
- Deutsche Tonträgerhersteller.
- Die Republik Indonesien.
Eckpunkte
- Die Republik Indonesien gewährt deutschen Tonträgerherstellern ein Recht.
- Dieses Recht entspricht dem Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des Herstellers von Tonträgern (§ 85 Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes).
- Die Grundlage hierfür ist der Erlass Nr. 17/1988 des Präsidenten der Republik Indonesien vom 27. Mai 1988.
Gesetzestext
UrhG§126/§121Bek 1988-091988-09-29BGBl I1988, 2071Bekanntmachung zu § 126 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 121 Abs. 4 Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 25.09.1988 +++) UrhG§126/§121Bek 1988-09(XXXX)Auf Grund des § 126 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 121 Abs. 4 Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes vom
- September 1965 (BGBl. I S. 1273) wird gemäß dem Erlaß Nr. 17/1988 des Präsidenten der Republik Indonesien vom
- Mai 1988 bekanntgemacht: Die Republik Indonesien gewährt deutschen Tonträgerherstellern ein dem Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des Herstellers von Tonträgern (§ 85 Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes) entsprechendes Recht.Der Bundesminister der Justiz
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