Kurz gesagt
Dieses Gesetz verlängert eine Regelung zur Anmietung von Kraftfahrzeugen im Werkverkehr, die im Einigungsvertrag festgelegt wurde.
Was es regelt
- Die Anmietung von Kraftfahrzeugen im Werkverkehr.
- Die Anwendung einer spezifischen Vorschrift der Güterkraftverkehrsverordnung.
- Eine Fristverlängerung, die vom Einigungsvertrag abweicht.
Wen es betrifft
- Unternehmen oder Personen, die Kraftfahrzeuge im Werkverkehr anmieten.
Eckpunkte
- § 45 Abs. 1 Nr. 4 der Güterkraftverkehrsverordnung (GüKVO) bleibt weiterhin gültig.
- Die GüKVO-Regelung ist noch bis zum 31. Dezember 1993 anzuwenden.
- Das Gesetz ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten.
Gesetzestext
KfzAnmVerlG1993-01-11BGBl I1993, 58Gesetz zur Verlängerung der Regelung über die Anmietung von Kraftfahrzeugen im Werkverkehr nach dem Einigungsvertrag (+++ Textnachweis ab:
- 1.1993 +++) KfzAnmVerlGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: KfzAnmVerlG§ 1Abweichend von der in Anlage II Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom
- August 1990 (BGBl. II S. 889, 1223) angegebenen Frist ist § 45 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung vom
- Juni 1990 über den Güterkraftverkehr (GüKVO) (GBl. I Nr. 40 S. 580) noch bis zum
- Dezember 1993 anzuwenden. KfzAnmVerlG§ 2Dieses Gesetz tritt am
- Januar 1993 in Kraft.
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