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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung macht amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekannt, die in der Sozialistischen Republik Vietnam eingeführt sind. Sie erfolgt auf Grundlage des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4VNMBek1985-06-21BGBl I1985, 1265Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 4. 7.1985 +++) WZG§4VNMBek(XXXX)(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Sozialistischen Republik Vietnam eingeführt sind. (2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 19. März 1985 (BGBl. I S. 598). WZG§4VNMBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz WZG§4VNMBekAnlagePrüf- und Gewährzeichen der Sozialistischen Republik Vietnam(Inhalt: Nicht darstellbare Muster,Fundstelle: BGBl. I 1985, 1265)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.