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Bekanntmachung nach § 55 Absatz 9 des Energiesteuergesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung informiert darüber, dass die beihilferechtliche Freistellungsanzeige für die Steuerentlastung nach § 55 des Energiesteuergesetzes zum 31. Dezember 2023 endet.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§55Abs9Bek2023-11-30BGBl I2023, Nr.

362Bekanntmachung nach § 55 Absatz 9 des Energiesteuergesetzes (+++ Textnachweis ab: 15.12.2023 +++)

§55Abs9Bek(XXXX)

Nach § 55 Absatz 9 des Energiesteuergesetzes vom

  1. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass die beihilferechtliche Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für die Gewährung der Steuerentlastung nach § 55 des Energiesteuergesetzes mit Ablauf des
  3. Dezember 2023 ausläuft.

§55Abs9Bek

SchlussformelBundesministerium der Finanzen

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.