Diese Verordnung legt die Faktoren fest, die Berufsgenossenschaften zur Berechnung ihrer jährlichen Rentenlasten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verwenden müssen.
SGB7§178Abs1V 32024-11-26BGBl. I2024, Nr. 372Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (+++ Textnachweis ab: 1.1.2025 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 26.11.2024 I Nr. 372 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 1.1.2025 in Kraft getreten. SGB7§178Abs1V 3(XXXX)Die Faktoren zur Berechnung der Rentenlasten, die nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von jeder Berufsgenossenschaft jährlich zu tragen sind, betragen das 5,5fache ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und das 3,6fache ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.