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Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Faktoren fest, die Berufsgenossenschaften zur Berechnung ihrer jährlichen Rentenlasten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verwenden müssen.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

SGB7§178Abs1V 32024-11-26BGBl. I2024, Nr. 372Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (+++ Textnachweis ab: 1.1.2025 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 26.11.2024 I Nr. 372 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 1.1.2025 in Kraft getreten. SGB7§178Abs1V 3(XXXX)Die Faktoren zur Berechnung der Rentenlasten, die nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von jeder Berufsgenossenschaft jährlich zu tragen sind, betragen das 5,5fache ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und das 3,6fache ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.