Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Mexiko. Sie befreit sie von der Pflicht, einen bestimmten Nachweis zu erbringen.
Was es regelt
- Die Anmeldung von Warenzeichen durch deutsche Staatsangehörige in den Vereinigten Mexikanischen Staaten.
- Eine spezifische Nachweispflicht im Zusammenhang mit dem Markenschutz.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Mexiko anmelden.
Eckpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Warenzeichenanmeldung in Mexiko nicht nachweisen, dass sie Markenschutz im Staat ihrer Niederlassung beantragt und erhalten haben.
- Dies basiert auf § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953.
Gesetzestext
§35
MEXBek1957-11-15BGBl I1957, 1826Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
§35MEXBek(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung des mexikanischen Generaldirektors für das gewerbliche Eigentum bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in den Vereinigten Mexikanischen Staaten anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
§35MEXBek
SchlussformelDer Bundesminister der Justiz