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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Mexiko. Sie befreit sie von der Pflicht, einen bestimmten Nachweis zu erbringen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§35

MEXBek1957-11-15BGBl I1957, 1826Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

§35MEXBek(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung des mexikanischen Generaldirektors für das gewerbliche Eigentum bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in den Vereinigten Mexikanischen Staaten anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

§35MEXBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.