Dieses Gesetz regelt die Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken im Verhältnis zur Schweiz.
4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 31. 8.1994 +++)
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Die Bundesministerin der Justiz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.