Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken im Verhältnis zur Schweiz.
Was es regelt
- Die Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken.
- Das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz in dieser Angelegenheit.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Dienstleistungsmarken anmelden.
- Beide Länder, Deutschland und die Schweiz.
Eckpunkte
- Es besteht Gegenseitigkeit bei der Prioritätsgewährung für Dienstleistungsmarken im Verhältnis zur Schweiz.
- Die Bekanntmachung basiert auf § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes.
Gesetzestext
Gesetzestext
§35Abs4Bek 1994-08-171994-08-17BGBl I1994, 2200Bekanntmachung zu § 35 Abs.
4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 31. 8.1994 +++)
§35Abs4Bek 1994-08-17(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom
- August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zur SchweizGegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
- Oktober 1992 (BGBl. I S. 1749).
§35Abs4Bek 1994-08-17Schlussformel
Die Bundesministerin der Justiz