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Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken im Verhältnis zur Schweiz.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§35Abs4Bek 1994-08-171994-08-17BGBl I1994, 2200Bekanntmachung zu § 35 Abs.

4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 31. 8.1994 +++)

§35Abs4Bek 1994-08-17(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom
  2. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zur SchweizGegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
  3. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1749).

§35Abs4Bek 1994-08-17Schlussformel

Die Bundesministerin der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.