Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Thailand. Sie befreit sie von der Pflicht, den Markenschutz im Niederlassungsstaat nachzuweisen.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit des Nachweises von Markenschutz im Niederlassungsstaat.
- Die Anmeldung von Warenzeichen im Königreich Thailand.
- Eine spezifische Regelung für deutsche Staatsangehörige.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Thailand anmelden.
- Das thailändische Amt für gewerbliche Registrierungen.
Eckpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Warenzeichenanmeldung in Thailand nicht nachweisen, dass sie Markenschutz im Staat ihrer Niederlassung erhalten haben.
- Diese Regelung basiert auf § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 9. Mai 1961.
- Die Bekanntmachung erfolgte aufgrund einer Erklärung des Generaldirektors des thailändischen Amtes für gewerbliche Registrierungen.
📄 Gesetzestext
WZG§35THABek1961-07-25BGBl I1961, 1079Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
WZG§35THABek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird gemäß einer Erklärung des Generaldirektors des thailändischen Amtes für gewerbliche Registrierungen bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in dem Königreich Thailand anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz gesucht und erhalten haben.
WZG§35THABekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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