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Verordnung zur Freistellung von Versicherungsunternehmen von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz

Kurz gesagt

Diese Verordnung befreit einen spezifischen Verband von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

VAFreistV 19941994-10-12BGBl I1994, 2963Verordnung zur Freistellung von Versicherungsunternehmen von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (+++ Textnachweis ab: 1.11.1994 +++) VAFreistV 1994EingangsformelAuf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: VAFreistV 1994§ 1Der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband wird, soweit er Träger der Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen ist, von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz freigestellt. VAFreistV 1994§ 2Diese Verordnung tritt am
  2. November 1994 in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.