Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Anordnung bestimmt, welche Behörde für das Sekretariat des Bundesrates im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes zuständig ist.
Was sie regelt
- Die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes.
- Die Zuständigkeit für das Sekretariat des Bundesrates.
Wen es betrifft
- Das Bundesverwaltungsamt.
- Das Sekretariat des Bundesrates.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt wird zur zuständigen Stelle für das Sekretariat des Bundesrates bestimmt.
- Die Bestimmung erfolgt auf Grund des § 73 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes.
- Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gesetzestext
§73An
O2005-04-26BGBl I2005, 1695Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 25. 6.2005 +++)
§73An
OI.Auf Grund des § 73 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle für das Sekretariat des Bundesrates.
§73An
OII.Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.