Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Kolumbien. Sie befreit sie von der Pflicht, einen Nachweis über den Markenschutz im Niederlassungsstaat zu erbringen.
Was es regelt
- Die Bekanntmachung einer Erklärung der kolumbianischen Aufsichtsbehörde für Industrie und Handel.
- Eine spezifische Anforderung für die Anmeldung von Warenzeichen in der Republik Kolumbien.
- Die Befreiung von der Nachweispflicht des Markenschutzes im Niederlassungsstaat.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Kolumbien anmelden.
Eckpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Warenzeichenanmeldung in Kolumbien nicht nachweisen, dass sie Markenschutz im Staat ihrer Niederlassung beantragt und erhalten haben.
- Diese Regelung basiert auf § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes.
- Die Bekanntmachung erfolgte am 12. März 1985.
📄 Gesetzestext
WZG§35COLBek1985-03-12BGBl I1985, 573Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 22. 3.1985 +++)
WZG§35COLBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung der kolumbianischen Aufsichtsbehörde für Industrie und Handel bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Kolumbien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35COLBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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