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Bekanntmachung über das deutsch-griechische Abkommen über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung informiert über das Inkrafttreten eines Abkommens zwischen Deutschland und Griechenland zur gegenseitigen Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

RHiGRCAbkBek1939-06-28RGBl II1939, 848Bekanntmachung über das deutsch-griechische Abkommen über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) RHiGRCAbkBek(XXXX)

(1)...
(2)... Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 29 Abs. 3 am 17. Juli 1939 in Kraft.
(3)Zur Ausführung des Abkommens ist die Verordnung vom 31. Mai 1939 zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts (Reichsgesetzbl. II S. 847) erlassen worden. RHiGRCAbkBekSchlußformelDer Reichsminister des Auswärtigen Der Reichsminister der Justiz

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.